Einzelhandelsobjekte: Verkauf und Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
RCM-Makler/ Immobilienmaklerin Eve Kaulfürst
(USt.-IdNr.: DE 230157715)

1. Der Nachweis und/oder die Vermittlung von Immobilien und Immobiliengesellschaften erfolgt im Rahmen der 652 ff. BGB; die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Abnehmer (Mieter, Käufer, Erwerber von Rechten, Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung etc.) und Immobilienmaklerin Eve Kaulfürst (im Folgenden: RCM-Makler) näher.

2. Sofern im Angebot nichts anderes vermerkt oder ausdrücklich abweichend vereinbart ist, sind vom Abnehmer an RCM-Makler folgende Provisionen zu zahlen:

Vermietung und Verpachtung: 3,6 Monatsmieten

Monatsmiete ist die aus der vereinbarten Festlaufzeit des Mietvertrages ermittelte durchschnittliche monatliche Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung (ohne Umsatzst.), mit Ausnahme der Betriebskosten.

An- und Verkauf von Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen, ähnliche Geschäfte: 5 % des Kaufpreises. Kaufpreis ist die Summe aller Gegenleistungen des Käufers zuzüglich übernommener Belastungen und Verbindlichkeiten der Immobilie, des Unternehmens oder der Beteiligung. Zahlt der Käufer eine Rente, gilt als Kaufpreis der Barwert der Rentenleistungen. Bei Nachweis und/oder Vermittlung von kaufähnlichen Geschäften (z.B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft o.ä.), gelten die Provisionssätze wie beim Kauf.

Die Provisionen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, zur Zeit 19 %.

3. Eine etwaige Vorkenntnis seitens des Auftraggebers gegenüber der durch RCM-Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages, ist RCM-Makler spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der ersten Objektinformationen unter Angabe der Quelle schriftlich mitzuteilen.

4. Bei unmittelbaren Verhandlungen hat der Auftraggeber auf die Maklertätigkeit von RCM-Makler Bezug zu nehmen. RCM-Makler ist über den Inhalt der Verhandlungen unverzüglich zu unterrichten und hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsschluss; Zeitpunkt und Ort sind RCM-Makler rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

5. Sämtliche Angebote und Vertragsdaten sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Werden diese an Dritte weitergegeben, ohne dass RCM-Makler hierzu eine schriftliche Zustimmung erteilt hat und kommt es deshalb zum Abschluss eines Vertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, an RCM-Makler eine Vertragsstrafe in der genannten Provisionshöhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. RCM-Makler ist berechtigt, für den anderen Vertragsteil auch provisionspflichtig tätig zu werden.

7.  Die Provision ist verdient, sobald der Vertrag aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von RCM-Makler zustande gekommen ist. Hierbei genügt es, wenn die Tätigkeit von RCM-Makler mit ursächlich war. Zahlbar ist die Provision nach der ggf. mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung, andernfalls binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung.

8.  Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einer späteren Zeit oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche Erfolg erreicht wird.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RCM-Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss des Vertrages zu informieren, Auskunft über alle vertraglichen Haupt- und Nebenabreden (z.B. Name und Anschrift des Vertragspartners, -objekt, -preis und -bedingungen) zu erteilen und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Behindert der Auftraggeber durch verweigerte oder verspätete Informationen die Geltendmachung eines Provisionsanspruches, hat er die Provisionsforderung ab vier Wochen nach Vertragsabschluss mit 8 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszins zu verzinsen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

10. Exposéangaben und sonstige Informationen beruhen ausschließlich auf den von Dritten erteilten Auskünften. Hierfür übernimmt RCM-Makler keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Vertragsschluss selbst zu prüfen.

11. Die Parteien stimmen bereits mit Kontaktaufnahme zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zu. Eine Speicherung von Daten zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen und Aufbewahrungsfristen erfolgt ohne gesonderten Hinweis an die jeweils andere Vertragspartei. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt ausschließlich in dem Umfang, wie es zur Durchführung der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.

12. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 3 Jahre und beginnt mit Entstehen des Anspruchs, spätestens 3 Jahre nach Auftragsbeendigung.

13. Sämtliche Verträge werden ausschließlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RCM-Makler geschlossen, selbst, wenn anders lautenden AGB nicht widersprochen wird. Abweichende AGB sind unwirksam und werden nur durch ausdrückliche schriftliche Anerkennung Bestandteil des Vertrages.

14. Sollten einzelne Bestimmungen des Maklervertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Beide Seiten werden die unwirksame Klausel oder eine Lücke durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.